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8. Haftung

b-4-u - Büro für digitale Dienstleistungen Inh. Franz Fischer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 28. Mai 2022

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8. Haftung

 


8.1 Mängelhaftung (Gewährleistung)

Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Der Gesetzgeber unterscheidet seit dem 1. Januar 2022 bei der Gewährleistung unter analoger Kaufsache, Kaufsache mit digitalem Element, digitale Produkte und abweichende Gewährleistungsvereinbarungen.

Die Gewährleistung aus einem Kaufvertrag über eine analoge Kaufsache oder Kaufsache mit digitalem Element beträgt 24 Monate nach Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Gewährleistung verjährt jedoch frühestens 4 Monate nach Anzeige eines Mangels, der sich innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB) sowie frühestens 2 Monate nach Rückerhalt der Ware nach einer Nachbesserung oder aus einem Garantiefall (§ 475e Abs. 4 BGB).

Die Gewährleistung auf das digitale Element (§ 475e Abs. 1 und Abs. 2 BGB) aus einem Kaufvertrag über eine Kaufsache mit digitalem Element beträgt außerdem 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraumes oder der Aktualisierungspflicht des digitalen Elements (§ 327f BGB). Das heißt, auf Kaufsachen mit digitalem Element besteht für das digitale Element eine weitergehende Gewährleistung, als über das analoge Element.

Die Gewährleistung für digitale Produkte und Dienstleistungen beträgt 24 Monate auf Nacherfüllung, Beendigung des Vertrags, Minderung und Schadenersatz; 12 Monate nach dem Bereitstellungszeitraum oder 12 Monate nach der Aktualisierungspflicht (Erläuterung siehe unten). Die Gewährleistung erlischt jedoch frühestens 4 Monate nach Auftritt des Mangels, der sich innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat.

Die Gewährleistung für Gebrauchtware wird gesondert und ausdrücklich vereinbart. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens ein Jahr (§ 476 BGB). Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt die entsprechende Gewährleistung. Im Übrigen gilt vollumfänglich die gesetzliche Regelung.

Während der Gewährleistungszeit besteht generell ein Recht auf Nacherfüllung, Minderung und Schadenersatz (§§ 437 ff. BGB) sowie bei digitalen Produkten die besondere gesetzliche Gewährleistung (§§ 327i ff. BGB): Es besteht u. a ein Recht auf Nacherfüllung (§ 327l BGB), Vertragsbeendigung (§ 327m BGB), Minderung (§ 327n BGB), Schadenersatz (§§ 280, 327c, 327m BGB), Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB), Wandelung und Schadenersatz bei Nichterfüllung (§ 327c BGB).

Als Bereitstellungszeitraum ist der Zeitraum vereinbart, über den ein digitales Produkt oder digitales Element aktiv angeboten wird oder verfügbar ist. Der Bereitstellungszeitraum entspricht etwa bei Software dem Zeitraum solange die Software vom Hersteller angeboten wird. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Cloud-Dienste, Digital-Abonnements, Webhosting, Domains, SSL-Zertifikate etc. gilt die vereinbarte Vertragslaufzeit als Bereitstellungszeitraum.

Die Aktualisierungspflicht ist festgelegt in § 327f BGB. Eine Aktualisierungspflicht besteht bei digitalen Produkten über den „maßgeblichen Zeitraum“. Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung des Angebots. Sofern beim konkreten Angebot keine nähere Angabe vorhanden ist, entspricht der maßgebliche Zeitraum bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts dem Bereitstellungszeitraum. In allen anderen Fällen, dem Zeitraum, dem der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Nähere Informationen zu Updates finden Sie unter Punkt 5.5 Digitale Produkte.


8.2 Beweislastumkehr

Für die Beweislastumkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
Der Gesetzgeber sieht bei der gesetzlichen Gewährleistung eine sogenannte Beweislastumkehr vor. Die Beweislastumkehr besagt, dass innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraumes vermutet wird, dass ein unerwarteter Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Nach Ablauf dieses gesetzlichen Zeitraumes erlischt die Vermutung und der Verbraucher hat bei der Mängelanzeige den Nachweis zu führen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Gefahrübergang ist in diesem Sinne der Zeitpunkt, zu dem eine Kaufsache an den Kunden übergeben wird oder beim Versendungskauf an den Versanddienstleister übergeben wird oder digitale Produkte bereitgestellt sind.
 
Die Beweislastumkehr auf eine analoge Kaufsache beträgt 12 Monate. Außer, die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an bestand, ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustandes unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres beträgt die Beweislastumkehr 6 Monate.
 
Bei Kaufsachen mit einem digitalen Element beträgt die Beweislastumkehr auf das analoge Element 12 Monate. Außer, die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an bestand, ist mit der Art des analogen Elements oder des mangelhaften Zustands des analogen Elements unvereinbar. Die Beweislastumkehr auf das digitale Element beträgt 24 Monate, jedoch mindestens die gesamte Dauer der Bereitstellung. Voraussetzung für die Beweislastumkehr auf das digitale Element ist, dass die dauerhafte Bereitstellung des digitalen Elements im Kaufvertrag vereinbart ist.
 
Die Beweislastumkehr von digitalen Produkten und Dienstleistungen beträgt 12 Monate seit Bereitstellung. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten beträgt die Beweislastumkehr jedoch die gesamte Dauer der Bereitstellung.


8.3 Garantie

Eine über die Mängelhaftung hinausgehende Garantie ergibt sich aus der Beschreibung des jeweiligen Dienstes, der jeweiligen Leistung oder Ware und den individuell ausgehandelten Konditionen. Sind in der Beschreibung keine Garantieleistungen ausdrücklich genannt, bezeichnet, beschrieben oder nach den gesetzlichen Vorgaben erläutert, übernehmen wir für den entsprechenden Dienst, die Leistung oder Ware keine über die Mängelhaftung hinausgehende Garantie.


8.4 Haftung bei Schäden

Für Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder eines unseren Erfüllungsgehilfen. Verletzen wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnten, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.


8.5 Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit

Die Beschränkung nach Punkt 8.4 gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


8.6 Haftung für unsere Webseite

Unsere Webseite und alle damit verbundenen Dienste sind nicht fehlertolerant - außer es wird eindeutig darauf hingewiesen - und wurden nicht entwickelt oder entworfen, um in gefährlichen Umgebungen genutzt zu werden, die fehlerfreie Leistung erfordern, wie z. B. in Nukleareinrichtungen, Flugsicherung- und -steuerung, Kommunikationseinrichtungen und -systeme, direkte oder indirekte Lebensunterstützungseinrichtungen oder -geräte oder Waffensysteme, bei welchen die Fehlfunktion der Webseite oder eines damit verbundenen Dienstes eventuell direkt oder indirekt zum Tode, Personenverletzung oder schweren körperlichen Verletzungen führen könnte ("High Risk Activities"). Wir weisen jede direkte oder indirekte Haftung für die Tauglichkeit bei High Risk Activities ab.
 
Außerhalb der Tauglichkeit bei High Risk Activities gelten die vorgenannten Regelungen unverändert.


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