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8.2 Beweislastumkehr

b-4-u - Büro für digitale Dienstleistungen Inh. Franz Fischer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 28. Mai 2022

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8.2 Beweislastumkehr

Für die Beweislastumkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
Der Gesetzgeber sieht bei der gesetzlichen Gewährleistung eine sogenannte Beweislastumkehr vor. Die Beweislastumkehr besagt, dass innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraumes vermutet wird, dass ein unerwarteter Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Nach Ablauf dieses gesetzlichen Zeitraumes erlischt die Vermutung und der Verbraucher hat bei der Mängelanzeige den Nachweis zu führen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Gefahrübergang ist in diesem Sinne der Zeitpunkt, zu dem eine Kaufsache an den Kunden übergeben wird oder beim Versendungskauf an den Versanddienstleister übergeben wird oder digitale Produkte bereitgestellt sind.
 
Die Beweislastumkehr auf eine analoge Kaufsache beträgt 12 Monate. Außer, die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an bestand, ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustandes unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres beträgt die Beweislastumkehr 6 Monate.
 
Bei Kaufsachen mit einem digitalen Element beträgt die Beweislastumkehr auf das analoge Element 12 Monate. Außer, die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an bestand, ist mit der Art des analogen Elements oder des mangelhaften Zustands des analogen Elements unvereinbar. Die Beweislastumkehr auf das digitale Element beträgt 24 Monate, jedoch mindestens die gesamte Dauer der Bereitstellung. Voraussetzung für die Beweislastumkehr auf das digitale Element ist, dass die dauerhafte Bereitstellung des digitalen Elements im Kaufvertrag vereinbart ist.
 
Die Beweislastumkehr von digitalen Produkten und Dienstleistungen beträgt 12 Monate seit Bereitstellung. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten beträgt die Beweislastumkehr jedoch die gesamte Dauer der Bereitstellung.

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