KOSTENFREIE SOFTWARE
Unsere kostenfreie Software wird lizenziert unter der GPL Lizenz. Sie müssen diesen Bedingungen bei der Installation zustimmen, um die Software installieren zu können:
http://www.gnu.org/licenses/gpl
KOSTENPFLICHTIGE SOFTWARE
Unsere kostenpflichtige Software wird unter folgenden Bedingungen lizenziert. Sie müssen diesen Bedingungen bei der Installation zustimmen, um die Software installieren zu können:
(1) Diese Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung stellt einen rechtlich bindenden Vertrag ("Lizenzvereinbarung") zwischen Ihnen (als natürliche Person oder als einer Organisation), nachfolgend als "Lizenznehmer" und "Sie" bezeichnet, und
b-4-u - Büro für digitale Dienstleistungen
Inh. Franz Fischer
Alter Bühlweg 8
88339 Bad Waldsee
Deutschland
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Franz Fischer
Tel: +49 (0) (15 15) 7 76 23 02
E-Mail: info@b-4-u.de
nachfolgend als "Lizenzgeber" und "wir" bezeichnet,
hinsichtlich des oben aufgeführten Softwareproduktes ("Software"), inklusive sonstiger Software, Medien und einer schriftlichen oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation dar.
(2) Diese Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers: www.b-4-u.de/agb.html. Sofern sich gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers Abweichungen ergeben, sind die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung maßgeblich.
(3) Wenn Sie der ursprüngliche Käufer der Software sind und nicht mit diesen Bedingungen einverstanden sind, können Sie die unbenutzte Software dort, wo Sie diese erworben haben, gegen vollständige Erstattung des von Ihnen gezahlten Preises, zurückgeben, vorausgesetzt Sie haben die Software als physisches Medium erworben. Haben Sie die Software als Download erworben, ist eine Rückgabe nicht möglich, vorausgesetzt, dass Sie vor dem Kauf Kenntnis von dieser Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung genommen haben.
(4) Mit Annahme dieser Geschäftsbedingungen gewähren wir Ihnen das Recht, die Software zu den nachfolgenden Bestimmungen zu benutzen.
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung des oben aufgeführten Softwareproduktes ("Software"), inklusive sonstiger Software, Medien und einer schriftlichen oder online zur Verfügung gestellten Dokumentation und die Einräumung der nachfolgend beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hard- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Software anwendbar ist, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Software und kann eingesehen werden unter: www.b-4-u.de/apps.html.
(2) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer ein Exemplar der Software auf einem physischen Medium oder stellt es per Download bereit. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software auf seiner Homepage zur Verfügung unter: www.b-4-u.de/apps.html.
(3) Die Beschaffenheit und der Funktionsumfang der Software ergibt sich abschließend aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Produktbeschreibung, Dokumentation und individuell ausgehandelte Konditionen. Die aktuelle Produktbeschreibung und Dokumentation stellt der Lizenzgeber zur Verfügung unter: www.b-4-u.de/apps.html. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(1) Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Software. Die Software darf gleichzeitig von einer unbegrenzten Anzahl von Personen genutzt werden. Jedoch gilt eine Lizenz für nur ein Gerät. Wenn Sie die Software gleichzeitig auf mehreren Geräten verwenden, benötigen Sie für jedes Gerät eine Lizenz.
(2) Die zulässige Nutzung der Software beinhaltet die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Anwender.
(3) Dem Lizenznehmer wird eingeräumt die erworbene Software zu vermieten, sie drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, insoweit dies technisch möglich ist und dabei technische Schutzmechanismen der Software nicht umgangen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lizenz gerätebebunden ist. Wurde die Software mit der Lizenz auf einem Gerät aktiviert, kann sie auf einem anderen Gerät mit der selben Lizenz nicht mehr lizenziert und aktiviert werden.
(4) Der Lizenznehmer hat das Recht die Übertragung der Lizenz zu verlangen, wenn er nachweist, dass er die Software dauerhaft auf einem anderen Gerät (als dem ursprünglichen Gerät) verwenden wird.
(5) Dem Lizenznehmer wird eingeräumt von der Software dauerhaft eine Sicherungskopie zu erstellen.
(6) Der Lizenznehmer ist gemäß § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, sofern dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des Lizenznehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht.
(7) Der Lizenznehmer darf die erworbene Software einem Dritten dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinen Geräten zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder dem Lizenzgeber zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht.
Sofern der Lizenznehmer die Software vor der Übergabe aktiviert hat, informiert der Lizenznehmer oder Dritte den Lizenzgeber nach der Übergabe der Software über die Übergabe und weist die Übergabe mittelt geeigneter Unterlagen nach. Ist der Nachweis erbracht, reaktiviert der Lizenzgeber die Lizenz. Anderenfalls ist die Nutzung der Software durch den Dritten nicht möglich. Der Lizenznehmer verpflichtet sich deshalb vor der Übergabe der Software an den Dritten diesen darauf hinzuweisen, dass die Lizenz gerätegebunden ist und die Lizenz vom Lizenzgeber nach der Übergabe reaktiviert werden muss.
(8) In Fällen, in denen die Software gemeinsam mit einer Hardware des Lizenzgebers geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(9) Nutzt der Lizenznehmer die Software in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim Lizenzgeber zu erwerben. Anderenfalls wird der Lizenzgeber die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
(10) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern usw.) dürfen nicht von der Software entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
(1) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor in regelmäßigen Abständen die Lizenz auf Gültigkeit zu prüfen. Stellt der Lizenzgeber Verstöße gegen diese Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung, sowie insbesondere Aktivitäten fest, die auf Raubkopien oder Manipulation am Schutzsystem der Software hindeuten, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor die Lizenz auf dem betreffenden Gerät/den betreffenden Geräten ohne vorherige Ankündigung einzuziehen. Die Software ist dann auf dem betreffenden Gerät/den betreffenden Geräten nicht mehr lauffähig. Dem Lizenznehmer steht das Recht zu gegen die Einziehung der Lizenz Einspruch zu erheben. Zum Nachweis der rechtmäßigen Nutzung genügt die Vorlage geeigneter Unterlagen.
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Lizenznehmer die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom Lizenzgeber gelieferte Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die der Beschreibung der Software nicht entsprechen.
(2) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist er verpflichtet, die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist der Lizenzgeber bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Software verschaffen oder die Software abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. Der Lizenzgeber genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den Lizenznehmer bereitstellt und diesen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung anbietet.
(5) Das Rücktrittsrecht des Lizenznehmer im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der Lizenznehmer Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem Lizenzgeber geltend macht, so haftet dieser nach Maßgabe dieses Vertrages.
(6) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads beginnt die Verjährung mit der Installation der Software. Bei Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Regelung nach Maßgabe dieses Vertrags Anwendung.
(7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, so richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach diesem Pflegevertrag, insbesondere nach den dort vorgesehenen Zeiten.
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung des Lizenzgeber begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Es besteht keine weitergehende Haftung des Lizenzgebers.
(4) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Software sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der Lizenzgeber in den Räumen des Lizenznehmer zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers so wenig wie möglich stören.
(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How usw. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Die Parteien vereinbaren über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(1) Bei einer Demo-Version der Software ist dem Lizenznehmer die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig.
(2) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlassen hat, ausgeschlossen, sofern dem keine anderweitige gesetzliche Regelung entgegensteht. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Software.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht.
(2) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der Lizenznehmer diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.
(3) Detaillierte Angaben zum Datenschutz kann der Lizenzgeber als Link mitteilen. Die jeweils aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung findet der Lizenznehmer unter www.b-4-u.de/datenschutz.html.
(4) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verfolgt das Ziel Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden auch ohne Gerichte und Anwälte beizulegen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieses Vertrages ist Bad Waldsee, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle Ansprüche gleich welcher Art, die aus oder anlässlich dieses Vertrages entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass einem Verbraucher hierdurch zwingende verbraucherschützende Normen entzogen werden. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
(6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung
mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte
www.horakrechtsanwaelte.com